AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01.01.2015
§1 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit der Firma Vrielmann GmbH – nachfolgend als Vrielmann GmbH bezeichnet -, die überwiegend die Lieferung von Waren und/oder Software an den Kunden und/oder Montagen, Demontagen, Umbauten, Erweiterungen, Servicearbeiten, Reparaturen oder Wartungsarbeiten zum Gegenstand haben. Der Vrielmann GmbH obliegenden Montagen, Demontagen, Umbauten, Erweiterungen, Servicearbeiten, Reparaturen oder Wartungsarbeiten werden nachstehend zusammenfassend als Montageleistungen bzw. Wartungsarbeiten bezeichnet.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten die Vrielmann GmbH nicht, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbracht oder Leistungen des Kunden angenommen werden. Gleichermaßen wird die Vrielmann GmbH nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fallen. Sollte der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein, hat er die Vrielmann GmbH bis Vertragsschluß schriftlich zu informieren, wenn der Vertrag weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständig beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
§2 Abschluss des Vertrages
(1) Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an die Vrielmann GmbH verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll, wenn der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertragsabschlusses stützt oder die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird.
(2) Weicht der Auftrag des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot der Vrielmann GmbH ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Die Regeln für Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312 g Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB finden keine Anwendung.
(3) Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter der Vrielmann GmbH, angenommenen Aufträge werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung wirksam. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann auch auf dem zugleich als Lieferschein dienenden Dokument formuliert werden. Die Vrielmann GmbH kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 4 Wochen, nachdem der Auftrag des Kunden bei der Vrielmann GmbH eingegangen ist, abgeben.
(4) Die schriftliche Auftragsbestätigung von der Vrielmann GmbH ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt vorbehaltlich kurzfristig und schriftlich vorgebrachter, die Abweichung spezifizierender und rügender Einwendungen des Kunden einen Vertragsschluß auch dann, wenn sie abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- , Montage- und Wartungsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheitserwartungen des Kunden, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
(5) Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von der Vrielmann GmbH sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen gleichermaßen einer schriftlichen Bestätigung von der Vrielmann GmbH.
§3 Pflichten von Vrielmann
(1) Die Vrielmann GmbH hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und/oder die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Montageleistungen bzw. Wartungsarbeiten zu erbringen. Bedürfen die von der Vrielmann GmbH zu erbringenden Leistungen näherer Bestimmung, werden die Spezifikationen unter Berücksichtigung der eigenen und der erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vorgenommen. Die Vrielmann GmbH ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sind. Die Vrielmann GmbH ist in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die außerhalb Deutschlands mit dem Inverkehrbringen der Ware verbunden sind.
(2) An dem Vertragsschluß nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Leistungen an sich zu fordern oder Ansprüche vertraglicher Art gegen die Vrielmann GmbH geltend zu machen. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt. Der Kunde stellt die Vrielmann GmbH uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die aus einem Abtretungsvertrag mit einem Dritten erhoben werden könnten.
(3) Die Vrielmann GmbH hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift, hilfsweise an der Niederlassung in Nordhorn zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Eine Benachrichtigung des Kunden ist nicht erforderlich.
(4) Die Vrielmann GmbH ist verpflichtet, Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer II.- 1. und II.-3. sowie unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung zu liefern. Kann die zu liefernde Ware nicht in dem bei Vertragsschluß angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen vorgenommen wurden, ist Vrielmann zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. Ferner ist die Vrielmann GmbH berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert abzurechnen, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
(5) Fristen bzw. Termine für die Lieferung und/oder die Montage bzw. Wartung haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, Anzahlungen leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt, die ein weiteres Tätigwerden der Vrielmann GmbH sicherstellen. Im Übrigen beginnen vereinbarte Fristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung der Vrielmann GmbH. Die Vrielmann GmbH ist berechtigt, sofern für den Kunden zumutbar, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern.
(6) Die Vrielmann GmbH ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird, es sei denn, dass die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist oder der Kunde dem Nacherfüllungsangebot innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht. Die Vrielmann GmbH ist unter diesen Voraussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung erstattet die Vrielmann GmbH die als Folge der Terminüberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit die Vrielmann GmbH nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat.
(7) Als Gefahrübergang gilt der Zeitpunkt an dem die Ware an dem von der Vrielmann GmbH beauftragten Transportunternehmen übergeben wurde. Wird die Ware vom Kunden abgeholt, so gilt bei Verladung durch den Kunden oder dessen Beauftragten der Moment der Warenübernahme ab Lagerstelle als Gefahrübergang. Wird die Ware durch Mitarbeiter der Vrielmann GmbH verladen gilt das Abstellen der Ware auf das Transportmittel als Gefahrübergang. Werden Montageleistungen bzw. Wartungsarbeiten aufgrund von Umständen aus der Risikosphäre des Kunden unter- oder abgebrochen oder gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen auf den Kunden über. Gleiches gilt, soweit Montageleistungen bzw. Wartungsarbeiten infolge eines Umstandes untergehen, sich verschlechtern oder unausführbar werden, die der Risikosphäre des Kunden zuzurechnen sind.
(8) Der Kunde ist zur Abnahme der Montageleistungen bzw. Wartungsarbeiten der Vrielmann GmbH verpflichtet, sobald die Montageleistungen bzw. Wartungsarbeiten abgeschlossen sind und dem Kunden deren Beendigung angezeigt worden ist. Der Kunde ist auch zur Abnahme der Montageleistungen bzw. Wartungsarbeiten verpflichtet, wenn diese aufgrund von Umständen aus der Risikosphäre des Kunden unter- oder abgebrochen werden. Die Abnahme der Montageleistungen bzw. Wartungsarbeiten gilt spätestens eine Woche, nachdem der Kunde die erbrachten Leistungen in Benutzung genommen hat, oder zwei Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung als erfolgt, wenn der Kunde nicht vorher der Abnahme widerspricht oder einen gemeinsamen Abnahmetermin verlangt; die vorstehenden Fristen beginnen, sobald die Vrielmann GmbH den Kunden nach Abschluss der Montageleistungen bzw. Wartungsarbeiten auf diese Folgen hingewiesen hat.
(9) Die Vrielmann GmbH ist nicht verpflichtet dem Kunden gelieferte Ware oder Verpackungsmaterial aufgrund abfallrechtlicher Bestimmungen von dem Kunden oder von Dritten zurückzunehmen. Der Kunde stellt die Vrielmann GmbH von allen gesetzlichen Rücknahme- und Entsorgungspflichten und allen damit verbundenen Ansprüchen Dritter frei. Die in diesem Absatz gegenüber dem Kunden begründeten Ansprüche von der Vrielmann GmbH verjähren nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Beendigung der Nutzung der Ware.
(10) Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist die Vrielmann GmbH zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB berechtigt, wenn der Kunde seine bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Einrede kann die Vrielmann GmbH künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen davon abhängig machen, dass der Kunde Vorkasse leistet. Ferner ist die Vrielmann GmbH nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.
§4 Preis und Zahlung
(1) Der Preis für die gelieferte Ware ist in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausgewiesen; hilfsweise gilt der zur Zeit der Lieferung übliche Preis. Montageleistungen bzw. Wartungsarbeiten werden auf Basis der Arbeitszeitnachweise der Mitarbeiter der Vrielmann GmbH zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen berechnet; diese werden dem Kunden auf Wunsch schriftlich übersandt.
(2) Ungeachtet weitergehender Pflichten des Kunden zur Zahlungssicherung oder -vorbereitung ist der Preis für die gelieferte Ware zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin zur Zahlung fällig. Gleichermaßen ist der Preis für Montageleistungen bzw. Wartungsarbeiten mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitszinsen bestimmt sich nach § 288 BGB. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn Abnehmer des Kunden von der Vrielmann GmbH gelieferte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bezahlen (VIII.-5.), wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber der Vrielmann GmbH oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von der Vrielmann GmbH nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.
(3) Mit dem vereinbarten Preis sind die obliegenden Leistungen der Vrielmann GmbH abgegolten. Soweit die Leistung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen soll, kann der vereinbarte Preis im Hinblick auf zwischenzeitliche Erhöhungen von Material-, Personal- oder Energiekosten angepasst werden. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten.
(4) Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung der Vrielmann GmbH auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen.
(5) Die Zahlungen sind in EURO (€) ohne Abzug, spesen- und kostenfrei über das bezeichnete Bankinstitut zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler der Vrielmann GmbH sind nicht berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen.
(6) Die Vrielmann GmbH kann eingehende Zahlungen nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.
(7) Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von der Vrielmann GmbH werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder rechtskräftig festgestellt oder fällig und unbestritten ist oder von der Vrielmann GmbH schriftlich anerkannt wurde.
(8) Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurückbehaltung der Zahlung bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass die Vrielmann GmbH aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
§5 Sach- und Rechtsmängel
(1) Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit der Vrielmann GmbH ist die Ware und/oder die Montageleistung bzw. Wartungsarbeiten sachmangelhaft, wenn sie unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern II.-1., II.-4. oder III. von der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder mangels Vereinbarung von der üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Modell-, Konstruktions- oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen entsprechen, begründen keinen Sachmangel. Die Lieferung gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. (+/-)
(2) Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit der Vrielmann GmbH ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn sie zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist.
(3) Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist die Vrielmann GmbH nicht dafür verantwortlich, dass die Ware und/oder die Montageleistung bzw. Wartungsarbeiten für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt oder außerhalb Deutschlands frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ferner ist die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen, soweit nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von der Vrielmann GmbH selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Sachmängeln unternimmt, wird die Vrielmann GmbH von der Pflicht zur Gewährleistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.
(4) Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler der Vrielmann GmbH sind nicht berechtigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Angaben zu besonderen Verwendbarkeiten oder zur Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.
(5) Der Kunde hat jede einzelne Lieferung unverzüglich auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und die Abweichungen unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs der Vrielmann GmbH mitzuteilen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Gleiches gilt für Montageleistungen bzw. Wartungsarbeiten. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler der Vrielmann GmbH sind nicht berechtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
(6) Bei berechtigten Beanstandungen kann der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung verlangen. Die Vrielmann GmbH trägt die für die Nacherfüllung anfallenden Aufwendungen insoweit, als diese sich nicht infolge eines Ortswechsels oder der Veränderung sonstiger vermeidbarer Umstände erhöhen, die nach Kenntnis bzw. Kennen müssen des Mangels durch den Kunden eingetreten sind, und die Vrielmann GmbH nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat. Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig misslingt, nicht möglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzutreten. Die Vrielmann GmbH ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III.-5. mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern.
(7) Abweichend der gesetzlichen Regelung sind elektronische Kleingeräte, bei denen während der Garantiezeit ein Sachmangel auftritt, an die Vrielmann GmbH zurückzugeben. Sollte sich nach einer Prüfung der Sachmangel in einem Materialfehler wiederfinden, wird der Kauf eines Neugeräts mit einer Gutschrift in entsprechender Höhe abgegolten.
(8) Vorbehaltlich anders lautender schriftlich bestätigter Zusagen der Vrielmann GmbH bestehen keine weitergehenden Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware und/oder mangelhafter Montageleistung bzw. Wartungsarbeiten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen.
(9) Jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware und/oder mangelhafter Montageleistung bzw. Wartungsarbeiten verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatzes. Maßnahmen der Nacherfüllung führen nicht zu einer Verlängerung der in Satz 1 geregelten Frist und beinhalten insbesondere nicht ein einen neuen Verjährungsbeginn.
§6 Rücktritt
(1) Neben der Regelung in Ziffer V.-6. und ohne Einschränkung des gesetzlichen Kündigungsrechtes nach § 649 BGB ist der Kunde unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die der Vrielmann GmbH obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder Vertragspflichten sonst wie wesentlich verletzt und dieses auch zu vertreten hat (Ziffer VII.-1.-c). Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf einer gesonderten, schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen.
(2) Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist die Vrielmann GmbH berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten
a) wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht,
b) wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen,
c) wenn die von dem Kunden zur Vornahme der Vrielmann GmbH obliegenden Leistungen zu gewährleistenden Voraussetzungen nicht gegeben sind,
d) wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird,
e) wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die fällig sind, nicht nachkommt,
f) wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht,
g) wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von der Vrielmann GmbH nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird,
h) wenn die Vrielmann GmbH unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn die Vrielmann GmbH die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluß erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.
§7 Schadensersatz
(1) Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Vrielmann GmbH aufgrund des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages und/oder aufgrund der mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:
a) Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware und/oder mangelhafter Montageleistungen bzw. Wartungsarbeiten ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist.
b) Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III.-6. zur Wahrnehmung von Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V. und VI. zur Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
c) Die Vrielmann GmbH haftet nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden Pflichten.
d) Im Falle der Haftung ersetzt die Vrielmann GmbH unter Berücksichtigung der Grenzen nach Buchst. e) den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe bei Vertragsschluß als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Kunden nicht abwendbar war. Auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hat der Kunde vor Vertragsabschluss schriftlich hinzuweisen.
e) Die Vrielmann GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5 %, maximal auf 5 % und wegen anderer Pflichtverletzungen auf das Doppelte des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei grobem Verschulden der Organe oder der leitenden Angestellten oder vorsätzlicher Pflichtverletzung der Erfüllungsgehilfen der Vrielmann GmbH.
f) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er innerhalb angemessener Frist nach Fälligkeit die Ablehnung der Leistung angedroht und bei gleichwohl ausbleibender Leistung diese innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablehnungsandrohung endgültig abgelehnt hat.
g) Die Vrielmann GmbH ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen der Vrielmann GmbH persönlich wegen der Verletzung obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.
h) Soweit die Vrielmann GmbH nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Kunden nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von 6 Monaten beginnend mit Ablehnung der Schadensersatzleistung.
i) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung gelten auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen.
(2) Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von der Vrielmann GmbH ist der Kunde gegenüber der Vrielmann GmbH zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:
a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die gesetzlichen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.
b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist die Vrielmann GmbH bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Lieferung durch den Kunden nach angemessener Nachfristsetzung oder im Falle der Kündigung durch den Kunden nach § 649 BGB berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.
c) Fallen bei der Durchführung von Montageleistungen bzw. Wartungsarbeiten aufgrund von Umständen aus der Risikosphäre des Kunden Wartezeiten, Überschreitung der Montage bzw. Wartungszeiten oder zusätzliche Reisezeiten an, hat der Kunde die hierdurch verursachten Schäden und Aufwendungen auf erstes Anfordern zu zahlen. Für die Bewertung der Zeiten gelten die bei der Vrielmann GmbH jeweils gültigen Verrechnungssätze (siehe IV.-1.).
(3) Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinem Abnehmer seine Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.
(4) § 348 HGB (Vertragsstrafe) findet keine Anwendung.
§8 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt Eigentum der Vrielmann GmbH bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen der Vrielmann GmbH gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern der Vrielmann GmbH zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum der Vrielmann GmbH zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an die Vrielmann GmbH ab; die Vrielmann GmbH nimmt die Abtretung an.
(3) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde die Vrielmann GmbH umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der Vrielmann GmbH unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an der Vrielmann GmbH abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und die Vrielmann GmbH unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, werden die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an die Vrielmann GmbH abgetreten; Die Vrielmann GmbH nimmt die Abtretung an.
(4) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an die Vrielmann GmbH zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an die Vrielmann GmbH ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an die Vrielmann GmbH ab. Die Vrielmann GmbH nimmt die Abtretung an.
(5) Der Kunde bleibt ermächtigt, abgetretene Forderungen treuhänderisch für die Vrielmann GmbH einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehender Zahlungsziele unverzüglich an die Vrielmann GmbH weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an die Vrielmann GmbH ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an die Vrielmann GmbH ab. Die Vrielmann GmbH nimmt die Abtretung an.
(6) Eine Verbindung der Ware mit Grund und Boden erfolgt nur vorübergehend. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für die Vrielmann GmbH als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum der Vrielmann GmbH kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentumsoder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für die Vrielmann GmbH.
(7) Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt untersteht. Die Vrielmann GmbH ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird die Vrielmann GmbH auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten der Vrielmann GmbH bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von der Vrielmann GmbH im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird die Vrielmann GmbH auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.
(8) Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann dem Kunden das Recht zum Besitz entzogen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangt werden. Die Vrielmann GmbH ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.
(9) Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kunden, ist die Vrielmann GmbH berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger der Vrielmann GmbH zustehender Rechte verpflichtet, Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 1 % des Warenwertes bei Nutzung im Ein-Schicht-Betrieb und in Höhe von 2 % des Warenwertes bei Nutzung im Mehr-Schicht-Betrieb zu zahlen.
§9 Sonstige Regelungen
(1) Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
(2) Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von der Vrielmann GmbH im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
(3) Ohne Verzicht auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde die Vrielmann GmbH uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die – wie z.B. die Darbietung des Produktes – durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Vrielmann GmbH gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
(4) An der von der Vrielmann GmbH in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich die Vrielmann GmbH alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden. Nach Abwicklung des Auftrages sind sie unaufgefordert, unter Verzicht auf jedes Recht der Zurückbehaltung, vollständig und ohne Rückbehalt von Kopien zurückzugeben.
(5) Bei der Durchführung von Montageleistungen bzw. Wartungsarbeiten hat der Kunde auf seine Kosten das Personal von der Vrielmann GmbH zu unterstützen, über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten und die zum Schutz von Personen und Sachen gebotenen Maßnahmen zu treffen. Der Kunde ist zudem verpflichtet, Strom, Wasser, Beleuchtung, einen ungehinderten Zugang und die erforderlichen Anschlüsse kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist zudem verpflichtet, für die Sicherheit des Ortes, an dem die Montage bzw. Wartung vorzunehmen ist, und die Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen.
(6) Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung der Vrielmann GmbH.
(7) Der Kunde hat das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung mit der Ware gelieferter Software. Die Nutzung der Software ohne Zusammenhang mit der gelieferten Ware sowie die Weitergabe der Software an Dritte sind nicht gestattet.
§10 Allgemeine Vertragsgrundlagen
(1) Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen mit der Vrielmann GmbH mit dem Kunden ist Nordhorn, Leistungsort für Montageleistungen und Wartungsarbeiten, ist der Ort der jeweiligen Vornahme. Diese Regelung gilt auch, wenn für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausgeführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung der vorstehenden Erfüllungsortregel.
(2) Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht.
(3) Alle – vertraglichen und außervertraglichen – Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich Insolvenzstreitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Hannover, die Sprache Deutsch. Die Vrielmann GmbH ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage im Schiedsverfahren auch Klage vor den für Nordhorn zuständigen oder den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder anderen kraft Gesetzes zuständigen Gerichten zu erheben. Jede Klage oder Widerklage des Kunden vor einem staatlichen Gericht ist ausgeschlossen.
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
gez. und ohne Unterschrift gültig
Dipl. Ing. Robert Vrielmann
Geschäftsführender Gesellschafter
Datum: 01.09.2017
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